Falsche Zeugnisse sind Urkundenfälschung

 

Reicht jemand falsche oder gefälschte Zeugnisse ein, so ist das Urkundenfälschung. Das Bundesgericht verurteilte einen Masseur, der die falschen Zeugnisse einreichte, um Mitglied von verschiedenen Verbänden zu werden. Weil er durch die Mitgliedschaft ein besseres berufliches Fortkommen gehabt hätte und dadurch andere benachteiligt worden wären, bestätigte das Bundesgericht das Urteil der Vorinstanz der Urkundenfälschung.

(Quelle: BGE 6B_124/2011 vom 18.8.2011)

 

 

 

 

Aufbewahrungspflicht verletzt: was passiert?

 

Werden Geschäftsunterlagen nicht korrekt aufbewahrt, können sich sowohl zivilrecht­liche als auch strafrechtliche Konsequenzen ergeben.

Zivilrechtlich müssen Dokumente vor allem aus Beweiszwecken aufbewahrt werden, um bei einer Auseinandersetzung die eigene Position zu stärken. Falls Gläubigern bzw. Vertrags­partnern durch die Verletzung der Aufbewahrungspflicht ein Schaden entsteht, so können unter Umständen die obersten Verwaltungsorgane einer Gesellschaft haftbar gemacht werden. Diese Haftung kann reduziert werden, wenn das Unternehmen nachweislich über ein funktionierendes und dokumentiertes Aktenmanagement verfügt.

Eine vernachlässigte Aufbewahrungspflicht kann auch strafrechtliche Folgen ha­ben. Folgende Straftatbestände sind relevant, wenn Gläubiger geschädigt werden, was vor allem bei einem Konkurs vorkommt:

·       Urkundenunterdrückung; wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe sanktioniert;

·       Unterlassung der Buchführung, was mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe sanktioniert wird;

·       Ord­nungswidrige Führung der Geschäftsbücher, wird mit Busse bestraft.

Der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist nicht nur für die eigenen Interessen wichtig, sondern muss auch aus rechtlichen Gründen korrekt erfolgen. Ab­gesehen von der Bilanz und Erfolgsrechnung kann die Aufbewahrung auch elek­tro­nisch erfolgen, muss aber zahlreichen Anforderungen genügen. Der Schutz der Daten gegen unerlaubten Zugriff und Manipulation ist nur ein Aspekt der elektronischen Aufbewahrungspflicht.

Es ist zu empfehlen, dass wichtige Verträge und Geschäftskorrespondenz immer auch in Papierform aufbewahrt werden sollten.

 

 

 

 

Mängel in der Mehrwertsteuerabrechnung korrigieren

 

Steuerpflichtige Personen müssen seit dem 1. Januar 2010 ihre Mehrwertsteuerab­rechnung mit dem Jahresabschluss abgleichen und eventuelle Mängel korri­gie­ren. Diese Finalisierung sollte rechtzeitig vorbereitet werden um Mehrkosten oder gar ein Steuerstrafverfahren zu riskieren.

Denn bei einer mangelhaften Steuerabrechnung liegt ein Steuerstraftatbestand vor.

Eine Finalisierung muss für die Abrechnungen für Geschäftsjahre ab Januar 2010 durch­ge­führt werden. 

Um eine vollständige und korrekte Finalisierung zu erstellen sind folgende Fragen zu beantworten:

1. Wurde eine Umsatzabstimmung vorgenommen?

2. Wurden alle Geschäftsfälle berücksichtigt? z.B.

  - Erträge, die auf Aufwandkonten verbucht wurden  (Aufwandsminderungen)

  - Geldwerte Leistungen

  - Verkäufe von Betriebsmitteln

  - Vorauszahlungen, z. B. an Lieferanten, Versicherungen, Mieten

  - Erlösminderungen

  - Debitorenverluste

  - Zeitliche oder sachliche Abgrenzungen, Rückstellungen und interne Um­buchungen

3. Liegt die Vorsteuerabstimmung vor?

4. Wurden die Vorsteuerkorrekturen für die Privatanteile und für die gemischte Verwendung vorgenommen?

5. Erfolgte die Vorsteuerkürzung gemäss Art. 33 MWST-Gesetz?

 

Werden bei der Finalisierung Abweichungen oder Mängel festgestellt, so müssen diese der Steuer­behörde jährlich mit einem separaten Formular gemeldet wer­den. Die Berichtigungs­formulare 0550 für die effektive Methode bzw. 0551 für Saldo- und Pauschalsteuer­satz­pflich­tige sind unter www.estv.admin.ch verfügbar und sind gleich aufgebaut wie das ordentliche Ab­­rechnungsformular. Im Be­richtigungsformular sind nur die festgestellten Differenzen an­zu­geben. Diffe­ren­zen zugunsten der Steuerbehörde müssen innert der Deklarationsfrist bezahlt werden. Differenzen zugunsten des Steuerpflichtigen vergütet die Steuerbe­hör­de.

Erhält die Eidg. Steuerverwaltung innert 240 Tagen seit Ende des Geschäftsjahres keine Be­rich­tigungs­ab­rech­nung, gelten eingereichte
MWSt-Abrechnungen als vollständig und korrekt. Diese Frist setzt sich aus 180 Tagen für die Er­stel­lung der Jahres­ab­stimmung und 60 Tagen für Ein­rei­chung und Nach­ver­gütung zusammen. Damit ist die Steuerperiode finalisiert. Für Jah­res­abschlüsse per 31. Dezember 2010 ist die Finalisierungsfrist also am 30. Juni 2011 abgelaufen.

Wer sein Geschäftsjahr beispielsweise per 31. März 2011 beendet hat, kann Mängel gemäss der 240 Tage dauernden Frist noch bis zum 30. November 2011 melden.

Meldet der Unternehmer festgestellte Mängel verspätet oder gar nicht, fordert die Steuerverwaltung die an­ge­fallenen Verzugszinsen ein. Zudem liegt seit dem 1. Januar 2010 ein Steuer­straf­tat­be­stand vor. Die Berechnung der Verzugszin­­sen erfolgt voraussichtlich ab Be­grün­dung des Steuer­tatbestands und nicht erst ab Fristende der Finalisierung.

Will man ein allfälliges Strafverfahren vermeiden, reicht man der Steuerbehörde auch nach Ab­lauf der Finalisierung eine Selbstanzeige ein. Denn der Steuerpflichtige kann die Differenzen schrift­lich nachmelden, solange keine Intervention durch die Steuerverwaltug erfolgte.

Da das Gesetz noch jung ist, liegen noch keine Fälle von Ahndungen der Steuerbe­hörde vor, d.h. es kann nicht vorausgesagt werden, mit welcher Konsequenz die Behörde die Mängel verfolgt.

 

 

 

 

Wissenswertes zu Arztzeugnissen

 

Arztzeugnisse dienen in der Praxis nicht nur zur Bestätigung einer krankheitsbedingten Abwesenheit des Mitarbeitenden sondern sind auch wichtig bei Kündigungen und im Zusammenhang mit Leistungen der Sozialwerke. Deshalb regeln die meisten Arbeitgeber im Arbeitsvertrag oder im Personalreglement, dass der Arbeitnehmer bei Krankheit von mehr als drei Tagen ein Arztzeugnis mitbringen muss.

Der Arbeitgeber hat das Recht, ab dem ersten Tag ein Arztzeugnis zu verlangen, wenn es der Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich ausschliesst. Eine Pflicht zur unauf­geforderten Vor­lage eines Arztzeugnisses besteht nur dann, wenn dies im Ge­samtarbeitsvertrag oder im Einzelarbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitnehmer den Beweis für seine Arbeitsunfähigkeit erbrin­gen muss, wenn er daraus Rechte wie z.B. Lohnfortzahlungspflicht wegen Krankheit oder Unfall oder Kündigungsnichtigkeit geltend machen will.

Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Richtigkeit eines Zeugnisses, so kann er auf seine Kosten vom Arbeitnehmer eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen, auch wenn das im Arbeitsvertrag nicht geregelt ist. Ist das Arztzeugnis vom Mitarbeitenden nicht beweiskräftig und verweigert er eine vertrauens­ärzt­liche Untersuchung oder zögert er den Vertrauensarztbesuch hinaus, begeht er eine Beweisvereitlung und trägt die Fol­gen der daraus resultierenden Beweis­losig­keit bei Streitigkeiten.

Der Arbeitgeber kann dem Mitarbeitenden ausnahmsweise fristlos kündigen, wenn er die vertrauensärztliche Untersuchung verweigert, der Vertrauensarztbesuch im GAV aber vorgesehen ist und er sich auch nach zweimaliger schrift­licher Aufforderung nicht unter­suchen lässt.

Rückwirkende Arztzeugnisse sind schwierig zu beurteilen, da ein Arzt nur einge­schränkt beurteilen kann, ob die behauptete Arbeitsunfähigkeit tatsächlich vor dem Untersuch vorgelegen hat. Trotzdem kommen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit Rückwirkung oft vor, weil sich ein Patient nicht bereits am ersten Krankheitstag vom Arzt untersuchen lässt. In Aus­nahmefällen können solche Zeugnisse gerechtfertigt sein.

Unfall und Krankheit können auch nur zu einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit führen. Wie ist z.B ein Fall zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer zu 80% arbeitet und infolge einer Krankheit vom Arzt zu 50% arbeitsunfähig geschrieben wird?

Ohne andere Informationen versteht sich das Zeugnis so, dass sich die tägliche Arbeits­zeit um den angegebenen Prozentsatz verkleinert. Doch gibt es dazu keine klaren Re­geln; sinnvollerweise enthält das Arztzeugnis entsprechende Hinweise, ob täglich zu einem reduzierten Pensum gearbeitet wird oder ganze Tage nicht zur Arbeit angetreten werden muss. Nötigenfalls muss der Arzt dazu kon­tak­tiert werden.

Bei einer verspäteten Abgabe des Arztzeugnisses kann der Arbeitgeber die Lohn­­for­tzahlung verweigern, bis der Arbeitnehmer den Beweis für seine Arbeitsun­­fähigkeit mittels des Arztzeugnisses erbringt.

Erscheint ein durch seinen Arzt zu 100% arbeitsunfähig geschriebener Arbeitnehmer zeitweise zur Arbeit, heisst das nicht, dass das Arztzeugnis ungültig ist. Ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis hat nicht immer zur Folge dass alle Arbeiten ausgeschlossen sind.

(Quelle: Roland Müller, AJP, 2010)

 

 

 

 

Was ist ein Erbauskauf?

 

Von Erbauskauf spricht man, wenn ein Erbe vertraglich auf seinen gesetzlichen Erbanspruch verzichtet und dafür eine Abfindung erhält. Dafür verzichtet der Erbe auf das Anrufen des Richters nach dem Tod des Erblassers.

Wenn der Erbauskauf zustande kommt, ist der Erbe nicht mehr der gesetzliche Erbe.

Ein Erbauskauf gehört in einen Erbvertrag, der vom Notar öffentlich beurkundet wird. Die Vorteile liegen in der einfacheren späteren Erbteilung. Darüber hinaus kann der Erbe sofort über das Erbe verfügen.

Die Grössenordnung des Betrags ist frei wählbar, es muss nicht der gesetzliche Erbteil ausbezahlt werden, denn niemand weiss, wie gross ein Erbe beim Tod sein wird.

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