Betreibungsauskunft nur mit Interessensnachweis
Betreibungsauskünfte können von jeder Person über jede andere Person eingeholt werden, sofern ein glaubhafter Interessennachweis vorlegt werden kann. Ein Interessennachweis kann eine Bestellung, Kreditgesuch, Vertrag, Lieferschein usw. sein, woraus ersichtlich ist, dass eine Geschäftsbeziehung besteht.
Eine einseitige Parteibehauptung, Anfragen auf Grund eines Telefongesprächs, Ausdrucke von Bildschirmen oder elektronische Nachrichten reichen für das Einholen der Betreibungsauskunft nicht aus. Die Auskunft umfasst gewöhnlich das laufende Jahr und die zwei vergangenen Jahre und kostet 17 Franken.
www.betreibungsschalter.ch der Bundesverwaltung gibt detailliert Auskunft.
Zuwendungen an politische Parteien sind ab 2011 steuerlich abzugsfähig
Der Bundesrat hat das Bundesgesetz über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.
Natürliche Personen können ab dem Steuerjahr 2011 bei der direkten Bundessteuer bis zu 10'000 Franken vom steuerbaren Einkommen abziehen. Die Kantone können die Obergrenze des Abzugs für ihre Steuern selber festlegen. Sie haben nach dem Inkrafttreten des Gesetztes zwei Jahre Zeit, um die kantonalen Bestimmungen anzupassen.
(Quelle: Eidg. Finanzdepartement)
Ab wann sind Geschenke steuerbar?
Bis Fr. 5'000 pro Jahr sind sogenannte Gelegenheitsgeschenke nicht zu versteuern. Für ein «Göttikind» ist zudem einmalig Fr. 15'000 steuerfrei, was also bedeutet, dass man während zehn Jahren als Götti Fr. 60'000 steuerneutral schenken darf (einmal Fr. 15’000 plus neunmal Fr. 5’000).
Unterschiede zwischen Spesenvergütungen und Berufsauslagen
Bei den Spesenvergütungen und den Berufsauslagen ergibt sich eine erste steuerrechtliche Unterscheidung aus der Art der Erwerbstätigkeit.
Selbständige Erwerbstätigkeit: Die anfallenden Kosten sind abzugsfähig, sofern sie geschäftsmässig begründet sind. Naturgemäss besteht hier ein grosser Ermessensbereich. Grundsätzlich können nur die effektiven und nachweisbaren Auslagen abgezogen werden; d.h. es gibt im Gegensatz zu den Unselbständigerwerbenden keine Berufspauschale für Selbständigerwerbende. Indessen kann eine sogenannte «Schätzung von Kleinauslagen» vorgenommen werden. Das heisst, dass der Steuerpflichtige anstelle der minuziösen Auflistung von Kleinauslagen diese aufgrund von Durchschnittswerten schätzen und eine entsprechende Aufstellung zu Handen des Steueramts abgeben kann. Wenn diese im Verhältnis zu den Einnahmen glaubwürdig erscheint, wird sie durch das Steueramt akzeptiert. Das Steueramt kann aber eine solche Schätzung nicht anerkennen und reduzieren oder den Nachweis entsprechender Auslagen verlangen.
Unselbständige Erwerbstätigkeit: Die Kosten ausserhalb der Arbeitszeit gelten grundsätzlich als Berufsauslagen, die während der Arbeitszeit anfallenden Kosten Spesen sind.
Berufsauslagen: Als Berufsauslagen gelten die notwendigen Kosten für: Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort, die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung, die übrigen für die Ausübung des Berufes notwendigen Kosten sowie die Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Teilweise können anstelle der effektiven Kosten vom Steueramt festgelegte Pauschalen geltend gemacht werden.
Spesen: Als Spesen gelten die vom Arbeitgeber ausgerichteten Entschädigungen für Auslagen, die dem Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit entstanden sind. Spesenvergütungen sind nicht im Bruttolohn enthalten, die Art der Spesenvergütung ist entscheidend für die Deklarationspflicht auf dem Lohnausweis:
- Mit genehmigtem Spesenreglement: Liegt ein vom kant. Steueramt genehmigtes Spesenreglement vor, so müssen nur die pauschalen Spesenvergütungen betraglich auf dem Lohnausweis aufgeführt werden.
- Ohne genehmigtes Spesenreglement: Die pauschalen Spesenvergütungen müssen betragsmässig ausgewiesen werden; auf effektiver Basis ausgerichtete Spesenvergütungen müssen bei Einhaltung von diversen Vorgaben nicht betragsmässig ausgewiesen werden, sondern es genügt, im Feld 13.1 des Lohnausweises ein X anzubringen.
Bei sowohl geschäftlich wie privat genutzten Gegenständen, z.B. Geschäftsfahrzeug, das auch privat genutzt werden kann, wird die private Nutzung durch einen Privatanteil abgegolten.
Energiesparende und der Umwelt dienende Kosten sind abzugsfähig
Als Investitionen an Liegenschaften, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, gelten Aufwendungen für Massnahmen, die zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Diese Massnahmen können sich sowohl auf den Ersatz als auch auf das erstmalige Erstellen von Bauteilen, Maschinen und Geräte in einem bereits bestehenden Gebäude beziehen und sind steuerlich abzugsfähig. Bei Neubauten ist ein Abzug nicht zulässig.
Im Gegensatz zu den allgemeinen Unterhaltskosten dürfen diese Massnahmen wertvermehrenden Charakter haben, wie z.B. bessere Gebäudeisolationen, energetisch höherwertige Fenster, Solarkollektoren, Wärmedämmung von Böden usw.
Nicht als abzugsfähig gelten z.B. Einbau eines Wintergartens, Installation eines Schwedenofens bei vorhandener Zentralheizung usw., da die Energiesparmassnahme zu gering ist. Der Abzug für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen kann nicht zusätzlich zur Unterhaltspauschale geltend gemacht werden, sondern nur als Bestandteil des Abzuges der effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten.
Subventionen und andere Beiträge müssen von den Gesamtkosten in Abzug gebracht werden.
Fristgerechte Anmeldung beim Krankentaggeld-Versicherer wichtig
Einige Krankentaggeld-Versicherer haben die Formulierung ihrer Versicherungsbedingungen geändert. Neu lauten sie z.B.: «Frist für Anmeldung der Krankheit: Die Ansprüche auf Taggeldleistungen sind spätestens innert 5 bis 7 Tagen nach Ablauf der Wartefrist geltend zu machen. Ist jedoch eine Wartefrist von mehr als 30 Tagen vorgesehen, hat die Anzeige spätestens nach Ablauf von 30 Tagen Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen.»
Trifft dann die Meldung später ein, so gilt der Tag, an dem sie eintrifft, als erster Tag der Arbeitsunfähigkeit. Deshalb ist es wichtig, dass bei Wartefristen von mehr als 30 Tagen die Meldung an den Versicherer schnell gemacht wird.
Was tun bei einem Feriensaldo am Ende eines Arbeitsverhältnisses?
Hat ein Mitarbeitender am Ende eines Arbeitsverhältnisses zu viele Ferien bezogen, muss zwischen zwei Situationen unterschieden werden:
- der Ferienüberzug ist auf den Arbeitgeber zurückzuführen, z.B. bei Betriebsferien. Der Arbeitgeber hat auch keine Möglichkeit zur Ersatzarbeit angeboten ® der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer den Feriensaldo überlassen
- der Arbeitnehmer hat die Ferien selber gewünscht und selber gekündigt ® der Ferienmehrbezug kann mit Arbeitsleistung oder einem Lohnabzug abgegolten werden.
Vorsicht bei Scheinselbständigkeit
Vielfach gehen Unternehmen bei Freelancern davon aus, dass sie selbständig erwerbend sind, während die Sozialversicherungsbehörden von einem Arbeitsverhältnis ausgehen.
Im konkreten Einzelfall sollte sich der Arbeitgeber vom Freelancer die AHV-Bestätigung zeigen lassen, die die selbständige Tätigkeit beweist. Geht ein Unternehmen fälschlicherweise davon aus, dass es sich beim Vertragspartner um einen Freelancer handelt während die Sozialversicherungsbehörden ein Arbeitsverhältnis annehmen, kann es sein, dass nachträglich rückwirkend bis zu fünf Jahre Sozialversicherungsbeiträge nachbezahlt werden müssen. Dies kann für ein Unternehmen, insbesondere wenn es mehrer Leute in dieser Art beschäftigt hat, enorme finanzielle Konsequenzen haben.
Im Zweifelsfall kann die Situation der zuständigen Ausgleichkasse zur Beurteilung geschildert werden.
