Verlängerung der Bezugsdauer für Kurzarbeitsentschädigung

 

Der Bundesrat hat entschieden, die Höchstdauer zum Bezug von Kurzarbeits­entschädigung per 1. Januar 2012 von 12 auf 18 Monate zu erhöhen sowie die verkürzte Karenzfrist beizubehalten. Im schwierigen Umfeld des starken Schweizer Frankens soll die verlängerte Be­zugs­­dauer den Unternehmen zu einer grös­seren Planungssicherheit verhelfen. Die Ver­ordnungsänderung wird auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt und gilt bis am 31. Dezember 2013.

 

 

 

 

Konventionalstrafe von Fr. 100'000 bei Konkurrenzverbot durchsetzbar

Das Bundesgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem bei einem Konkurrenzverbot Fr. 100'000 Konventionalstrafe eingeklagt wurde. Das Gericht beurteilte, ob die vereinbarte Konventionalstrafe im Arbeitsvertrag mit diesem Betrag angemessen war. Dabei handelte es sich um einen Unternehmensberater in Personalfragen, der sich nach einer Anstellung selbständig gemacht hat. Die Kon­ventionalstrafe von Fr. 100'000 entsprach ungefähr dem Betrag, den der Be­ra­ter in drei Monaten bei seiner früheren Arbeitgeberin erwirtschaftete und etwa einem Lohn von acht Monaten, weshalb das Bundesgericht die Kon­ven­tionalstrafe als nicht übermässig beurteilte und zuliess.
(Quelle: BGE 4A_107/2 vom 25.8.2011)

 

 

 

 

Papierloser Schuldbrief ab 2012


Ab dem 1.1.2012 gilt der papierlose Schuldbrief. Dieser sog. Register–Schuldbrief entsteht mit der Eintragung im Grundbuch, ohne dass ein Wertpapier ausgestellt werden muss. Seine Übertragung erfolgt auch im Grundbuch und modernisiert so das Immobiliar und Sachenrecht. Der jetzige Schuldbrief in Papierform wird beibehalten.

 

Neu ist auch, dass die Grundbuchämter künftig einerseits bedeutungslos gewordene Einträge im Grundbuch löschen und gewisse Tatbestände wie Eigentumsbeschränkungen eintragen. So soll die Publizitätsfunktion des Grundbuchs verbessert werden.

 

 

 

 

Familienzulagen für Selbständigerwerbende


Ab dem 1. Januar 2013 haben Selbständigerwerbende in der gesamten Schweiz ein Anrecht auf die national festgelegten Mindestbeiträge der Familienzulagen. Der Bundesrat hat die Familienzulagenverordnung angepasst.

 

Bis zum Inkrafttreten dieser Revision müssen alle Selbstän­di­g­er­werbenden einer Fa­mi­lien­aus­gleichskasse angeschlossen sein. Ab dem 1. Januar 2013 müssen sie Beiträge auf ihrem Er­werbs­­einkommen bezahlen und haben Anspruch auf die gleichen Familienzulagen wie Ar­beit­neh­­mende; min­destens 200 Franken Kin­der­zu­lagen bzw. 250 Franken Aus­bil­dungs­zu­la­gen pro Kind und Monat). Je nach Kanton sind die Leistungen höher und werden auch Geburts- und Adop­tions­zu­lagen ausgerichtet.

 

Unabhängig davon hat der Bundesrat zwei weitere Anpassungen vor­ge­nommen: Bereits ab dem 1. Januar 2012 werden die Aus­bil­dungs­zu­la­gen auch bei längeren Ausbildungen der Kinder und Jugendlichen im Ausland ausgerichtet, was bisher nur während des ersten Jahres im Ausland der Fall war. Ferner werden Mitarbeitende ab dem 1. Januar 2012 bei einem un­bezahlten Urlaub von bis zu drei Monaten weiterhin Anrecht auf Fa­mi­lien­zulagen haben.

 

 

 

 

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