Sich wehren im Mietbereich wird massiv teurer

 

Ab 1. Januar 2011 gilt die neue Schweizerische Zivilprozessordnung. Ab dann gelten auch für Mietparteien neue Verfahrensregeln. So hat der Kläger die Gerichtskosten vorzuschiessen. Aus diesem Vorschuss werden die Gerichtskosten gedeckt, unabhängig vom Ausgang des Prozesses. Gewinnt der Kläger, hat er bezüglich der mit seinem Vorschuss gedeckten Gerichtskosten nur einen Regressanspruch gegenüber dem Beklagten, d.h. er muss den von ihm geleisteten Vorschuss beim Verlierer eintreiben. So ist es für einen Mieter einfacher gegen einen Vermieter zu klagen, da in der Regel genügend Haftungssubstrat vorhanden ist. Anders sieht es aus, wenn der Geschäftsmieter gegen einen Untermieter klagen muss. Denn die Zahlungsfähigkeit von Untermietern ist oft ungenügend. Das Risiko, den Kostenvorschuss zu verlieren, ist bei Prozessen gegen Untermieter hoch. Es macht daher Sinn, vom Untermieter eine Sicherheit zwischen drei bis sechs Monatsmietzinsen in Form einer Barkaution oder einer Bankgarantie zu verlangen. Darüberhinaus kann eine Rechtsschutzversicherung vor Verlust des Vorschusses schützen, da sie den Kostenvorschuss im Prozessfall übernehmen muss.

 

Das Schlichtungsverfahren bleibt kostenlos. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen geschuldet.

 

 

 

 

Quellensteuer kann auch beim Arbeitnehmer eingefordert werden

 

Können Quellensteuern nicht mehr bei der Arbeitgeberin erhältlich gemacht werden, weil diese inzwischen von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht wurde, so kann die steuerpflichtige Person vom kantonalen Steueramt zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden.

(Quelle: BGE 2C_516/2010 vom 25.11.2010)

 

 

 

 

Lohn kann nicht einseitig geändert werden

 

Grundsätzlich unterliegt die Festlegung des Lohns der Vertragsfreiheit. Der Arbeitgeber hat den gesamten vereinbarten Lohn pünktlich zu zahlen.

 

Ist der Arbeitgeber mit der Arbeit eines Mitarbeitenden nicht einverstanden, so darf er ihm den Lohn nicht einfach herabsetzen. Bei einer Lohnreduktion muss der Arbeitnehmer einverstanden sein oder sie muss mit einer Vertragsklausel geregelt werden. Die einseitige Herabsetzung des Lohns ist eine teilweise Nichterfüllung der Lohnzahlungspflicht und kann eingeklagt werden.

(Quelle: BG 4A_608/ 2009 vom 25.2.10)

 

 

 

 

Steuerlich abziehbare Weiterbildung darf keine Erstausbildung sein

 

Weiterbildungskosten sind steuerlich nur absetzbar, wenn sie die aktuelle berufliche Tätigkeit betreffen. Sie müssen für die Sicherung der bisherigen Arbeit dienen und dürfen nicht einem Aufstieg oder gar einem Berufswechseln zugute kommen. So kann beispielsweise ein kaufmännischer Angestellter die Ausbildung zum Betriebsökonom nicht als Weiterbildung absetzen.

(Quelle: BGE 2C_697/ 2010 vom 28.1.2011)

 

 

 

 

Rückerstattung CO-2 Abgabe: Konsequenzen bei der Mehrwertsteuer

 

Die Rückerstattung der CO-2 Abgabe hat gemäss MWSt-Info von 2010 beim empfangenden, steuerpflichtigen Unternehmen keine mehrwertsteuerlichen Folgen. Die Rückerstattung stellt also weder ein steuerbares Entgelt dar noch führt diese zu einer Vorsteuerkürzung.

 

Mit der Auszahlung der CO-2 Abgabe 2011 werden die Einnahmen der letzten drei Jahre vergütet. Da nur der Auszahlungszeitpunkt massgebend ist, ist keine Aufteilung pro rata temporis vorzunehmen, womit die MWST-rechtliche Beurteilung der Vergangenheit irrelevant ist.

 

Weil gemäss neuem Mehrwertsteuergesetz eine Umsatzabstimmung erstellt werden muss, ist es ratsam, die Abgabe in der MWSt-Abrechnung anzugeben. Unter Ziff. 200 wird der Betrag deklariert und mit einem Vermerk unter Ziff. 280 wieder abgezogen. Alternativ kann der Betrag auch nur unter Ziff. 910 subsumiert werden. So kommt es zu keiner Differenz in der Umsatzabstimmung. Ein Verzicht auf die Deklaration hat keine Konsequenz bei einer Steuerkontrolle solange belegt werden kann, dass es sich bei der Umsatzdifferenz um die Rückerstattung der Lenkungsabgabe handelt.

 

 

 

 

Zinszahlungen ins Ausland mit hohen Anforderungen verbunden

 

Um Zinszahlungen ins Ausland steuerlich abziehen zu können, müssen mehrere Kriterien erfüllt sein.

 

So hat das Bundesgericht entschieden, dass überhöhte ausländische Zinsen mit inländischen Kreditangeboten zu vergleichen sind. Ist nun der Kreditnehmer nicht in einer Zwangslage und hätte er auch die inländischen, günstigeren Kredite nutzen können, so kann der die hohen ausländischen Zinsen steuerlich nicht absetzen.

 

Übrigens: Abzugsfähig sind Zinsen in dem Zeitpunkt, in dem sie fällig werden, eine Bezahlung ist im Regelfall nicht vorausgesetzt; werden sie vor Fälligkeit bezahlt, sind sie bereits bei der Zahlung abzugsfähig.

(Quelle: BGE 2C_524/2010, 2C_525/2010 vom 16.12.2010)

 

 

 

 

Kündigung ist trotz Erreichen des Pensionsalters nötig

 

Erreicht ein Mitarbeiter das Pensionsalter, so endet damit nicht automatisch der Arbeitsvertrag. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag muss mit den normalen Fristen gekündigt werden. Wenn ein Gesamt- oder Normalarbeitsvertrag besteht, ist dieser zu berücksichtigen.

 

Anders ist die Situation, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis besteht. Beispielsweise kann im Vertrag festgelegt werden, dass dieses mit Erreichen des Pensionsalters automatisch endet. Dann ist eine Kündigung nicht notwendig und der Mitarbeitende scheidet mit seinem Pensionsalter aus dem Unternehmen aus.

 

Zu beachten ist in solchen Fällen die Regelungen, dass nach Ablauf von zehn Jahren jede Vertragspartei ein auf längere Dauer abgeschlossenes befristetes Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats kündigen kann.

 

Natürlich kann das Arbeitsverhältnis im Pensionsalter fortgesetzt werden. Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer stillschweigend oder nach Vereinbarung fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dann gelten die Kündigungsfristen nach Art. 335c OR oder nach Gesamtarbeitsvertrag.

 

 

 

 

Fahrzeugaufwand muss nachvollziehbar sein

 

Um den Fahrzeugaufwand steuerlich korrekt abzuwickeln, ist es wichtig, dass nur die effektiv anfallenden Fahrzeugkosten für den geschäftlichen Aufwand abgerechnet werden. Wird das Fahrzeug von verschiedenen Gesellschaftern sowohl privat als auch geschäftlich genutzt, sind die geschäftlich gefahrenen Kilometer zuzuordnen.

 

In einem solchen Fall ist ein Fahrtenbuch unabkömmlich. Die Steuerbehörde hat das Recht, die Manipulationssicherheit eines Bordcomputers oder Fahrtenbuches zu prüfen. Auch kann sie eine detaillierte Beschreibung der Geschäftsvorfälle verlangen, die die Fahrten begründen.

(Quelle: Verwaltungsgericht Zürich, 17. November 2010)

 

 

 

 

Verjährung des Ferienanspruchs nach fünf Jahren

 

Das Recht des Arbeitnehmers auf Ferien verjährt sich nach fünf Jahren. Hat der Mitarbeitende gekündigt und verjährt sich der Ferienanspruch im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so hat er keinen finanziellen Ersatzanspruch mehr.

(Quelle: BGE 4A_333/2009 vom 3.12.2009)

 

 

 

 

Abzug für Unterhaltsbeiträge nur für unmündige Kinder

 

Nur Unterhaltsbeiträge, die für ein unmündiges Kind geleistet werden, können von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Unterhaltsbeiträge zugunsten eines bereits volljährigen Kindes sind nicht abzugsfähig und stehen den erwachsenen Kindern zu. Dadurch kann der früher sorgeberechtigte Elternteil die Beiträge nicht mehr als Einkommen versteuern und umgekehrt kann der andere Elternteil sie auch nicht mehr vom Einkommen abziehen.

(Quelle: BGE 2C_550/ 11.1.2011)

 

 

 

 

Nur ein Kinderabzug pro Kind

 

Ein geschiedener Steuerpflichtiger, der mit der Mutter des Kindes gemeinsam das Sorgerecht ausübt, kann Kinderalimente abziehen, nicht jedoch den Kinderabzug geltend machen. Denn wenn die Eltern getrennt besteuert werden, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge für das Kind geltend gemacht werden.

 

Bezahlt ein Elternteil dem anderen Elternteil Unterhaltsbeiträge, kann nicht derselbe Sozialabzug für das gleiche Kind von mehreren Personen geltend gemacht werden.

 

Denn nur wer zur Hauptsache für den Unterhalt des minderjährigen Kindes aufkommt, hat auch Anspruch auf die Sozialabzüge für Kinder und den Vorzugstarif.

(Quelle: BGE 2C_437/2010 vom 10.10.10)

 

 

 

 

Verzicht auf Zinsen ist geldwerte Leistung

 

Unternehmen können ihren Aktionären Darlehen gewähren, die Bedingungen müssen aber dieselben sein, wie wenn der Aktionär ein Dritter wäre.

 

Ein eindeutiges Indiz für ein simuliertes Darlehen ist, wenn der Aktionär den Darlehensbetrag für seinen laufenden Lebensunterhalt verwendet, keine Sicherheiten leisten kann und gestützt auf sein übriges Vermögen nicht in der Lage ist, das Darlehen zurückzubezahlen. Simulierte Darlehen betrachten die Steuerbehörden als verdeckte Gewinnausschüttung, auch als „geldwerte Leistung“ oder „Vorteil“ bezeichnet. Das löst das beim Aktionär Einkommenssteuern aus und bei der AG muss der Betrag auf dem Gewinnverwendungskonto ausgebucht werden. Eine spätere Abschreibung des Darlehens wird damit steuerlich nicht als abzugsfähiger Aufwand anerkannt.

 

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