MWSt-Satz Erhöhung per 1. Januar 2011 – was bereits heute zu beachten ist
Die auf sieben Jahre befristete MWST-Erhöhung tritt per 1. Januar 2011 in Kraft. Der Übergang von den bisherigen zu den neuen Steuersätzen wird dieses Mal anders geregelt als bei früheren Steuersatzerhöhungen.
Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch das der Zahlung, sondern der Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Leistungserbringung.
Aufträge, die Ende Jahr 2010 noch nicht erledigt sind und deshalb noch nicht abgerechnet werden können, sind mit Teilzahlungsgesuchen abzugrenzen. Nach denselben Abgrenzungskriterien sind auch Entgeltsminderungen (Rabatte, Skonti, Verluste) sowie Jahresbonifikationen und Retouren zu behandeln. Die zu den neuen Sätzen abzurechnenden Umsätze können bereits ab dem 3. Quartal 2010 mit dem ordentlichen Abrechnungsformular deklariert werden.
Soweit Leistungen, die in den beiden betroffenen Jahren 2010 und 2011 erbracht werden, nicht auseinanderzuhalten sind, ist die Gesamtleistung zum neuen Satz steuerbar.
Steuersätze nach der MWST-Erhöhung 2011
Steuersatz | Bis 31.12.2010 | Ab 1.1.2011 |
Normalsatz | 7.6% | 8% |
Reduzierter Satz | 2.4% | 2.5% |
Sondersatz für Beherbergungsleistungen | 3.6% | 3.8% |
Saldo- und Pauschalsteuersätze nach der MWST-Erhöhung 2011
Bis 31.12.2010 | Ab 1.1.2011 |
6.4% | 6.7% |
5.8% | 6.1% |
5.0% | 5.2% |
4.2% | 4.4% |
3.5% | 3.7% |
2.8% | 2.9% |
2.0% | 2.1% |
1.2% | 1.3% |
0.6% | keine Erhöhung |
0.1% | keine Erhöhung |
Saldo- und Pausschalsteuersätze
Die Erhöhung der Steuersätze führt auch zur Anpassung der Saldo- und Pauschalsteuersätze. Die Sätze wurden so berechnet, dass die Steuerschuld prozentual gleich zunimmt wie bei der effektiven Abrechnungsmethode.
Ebenfalls erhöht werden die Umsatz- und Steuerlimiten für die Saldosteuersatzmethode von CHF 5.0 Mio. auf CHF 5.02 Mio. bzw. CHF 100'000 auf CHF 109'000. Damit wird sichergestellt, dass Abrechnungspflichtige durch die Steuersatzerhöhung keinen Methodenwechsel vornehmen müssen. Bei der Änderung der Steuersätze sehen die Übergangsbestimmungen die Wahlmöglichkeit bei der Abrechnungsmethode vor. Ein Wechsel von der effektiven Methode zur Saldosteuersatzmethode ist ohne Berücksichtigung der 3-jährigen Wartefrist möglich.
Vorauszahlungen
Falls bereits bekannt ist, dass bestimmte Lieferung oder Dienstleistung ganz oder teilweise nach dem 31. Dezember 2010 erbracht werden, dann muss den auf die Zeit ab dem 1. Januar 2011 entfallende Teil der Leistung gesondert und zum neuen Satz ausgewiesen werden. Es können aber auch zwei verschiedene Rechnungen mit je einem Steuersatz verschickt werden.
Periodische Leistungen und Abonnente
Bei Leistungen, welche im Voraus verrechnet werden wie z.B. Abonnemente, Wartungs- und Serviceverträge usw. ist sicherzustellen, dass der korrekte Steuersatz angewendet wird. Denn solche Leistungen werden mit grosser Wahrscheinlichkeit über den Jahreswechsel dauern. In diesem Fall sollte bei der Rechnung ab sofort eine Aufteilung des Betrags pro rata temporis auf den alten und den neuen Steuersatz vorgenommen werden.
Vorbereitungsarbeiten
Es empfiehlt sich, die nötigen Softwareanpassungen rechtzeitig anzugehen. Damit ist sichergestellt, dass die Fakturierung richtig erfolgt und die Steuerdeklaration korrekt und ohne nachträgliche Steuerfolgen erstellt werden kann.
Insbesondere ist darauf zu achten, dass die neu geltenden Steuersätze auch in der Auftragsbearbeitung wie z.B. Offerten, Artikelstämme, Registrierkassen, Preisanschriften, berücksichtigt sind.
Tatbestände der Mehrwert-Steuerhinterziehung
Steuerhinterziehung ist das häufigste mehrwertsteuerliche Delikt. Das Mehrwertsteuer-Gesetz unterscheidet dabei in vier verschiedene Tatbestände:
- Falsche Deklaration: Wird ein Umsatz nicht angegeben, ist das Steuerhinterziehung durch falsche Deklaration;
- Falsche Qualifikation: Der Umsatz wird wohl angegeben, aber mit einem falschen Steuersatz;
- Hinterziehung im Veranlagungsverfahren;
- qualifizierte Steuerhinterziehung, d.h. Anwerben von Personen für eine Widerhandlung oder das gewerbsmässige Verüben von Widerhandlungen.
Die Strafen für die Steuerhinterziehung bemessen sich nach der Schwere. Bussen bis Fr. 400'000.- werden in einfachen Fällen ausgesprochen. Die Höhe des hinterzogenen Betrags spielt immer weniger eine Rolle. Bei qualifizierten Fällen wird das Höchstmass der Busse um die Hälfte erhöht oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ausgesprochen.
Bei der straflosen Selbstanzeige kann der Steuerpflichtige sich auch nach der Finalisierungsfrist vor Strafe bewahren. Als Finalisierungsfrist bezeichnet man die Zeitspanne von sechs Monaten, in der nach Abschluss des Geschäftsjahres ohne strafrechtliche Folgen die Abrechnung korrigiert werden kann.
Keine Lohnzahlung bei medizinisch nicht nötigen Operationen
Der Arbeitgeber muss seinen Mitarbeitenden keinen Lohn zahlen, wenn sie sich ohne medizinische Notwendigkeit operieren lassen, z. B. ästhetische Korrekturoperationen. Solche Eingriffe müssen in den Ferien gemacht werden lassen oder es muss unbezahlter Urlaub bezogen werden.
Offenbarungspflicht von Stellenbewerbern
Wer sich um eine ausgeschriebene Arbeitsstelle bewirbt, lässt sich auf ein Vertragsverhandlungsverhältnis mit dem betreffenden Unternehmen ein. Dieses vorvertragliche Verhältnis verpflichtet beide Seiten zu einem Verhalten nach Treu und Glauben. Stellenanbieter und Bewerber haben deshalb in bestimmtem Umfang aufeinander Rücksicht zu nehmen und sich gegenseitig aufzuklären. Dem Interesse des Unternehmens an möglichst umfassenden Informationen über den Stellenbewerber steht dessen Recht am Schutz seiner Persönlichkeit gegenüber.
So ist ein Stellenbewerber bei der Abklärung seiner Eignung durch den Arbeitgeber in gewissem Ausmass zur Auskunft verpflichtet. Im Rahmen der Auskunftspflicht hat er zulässige Fragen wahrheitsgemäss zu beantworten. Die Offenbarungspflicht umfasst Umstände, über die der Stellenbewerber von sich aus zu informieren hat. Bei Fragen, die klar seine Persönlichkeit verletzen, darf er hingegen vom Recht auf Notlüge Gebrauch machen. Zu beantworten sind Fragen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang zur Arbeit und zum Arbeitsplatz stehen und ein unmittelbares, objektives Interesse hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses besteht.
Der Stellenbewerber hat u.a. von sich aus offen zu legen, dass ihm eine erforderliche Ausbildung oder Berufspraxis fehlt, dass er aufgrund chronischer Leiden oder schwerer Krankheiten ausserstande wäre, die für ihn angedachte Arbeit zu leisten. Das Bundesgericht hat auch entschieden, dass Stellenbewerber zu laufenden Strafverfahrens gegen sie Auskunft geben müssen. Denn es könnte bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe kommen und so der Arbeitsantritt unmöglich werden.
Neues Informationsportal zur Produktsicherheit
Am 1. Juli 2010 ist das neue Produktesicherheitsgesetz in Kraft getreten. Das neue Gesetz weist das gleiche Schutzniveau auf wie die EG-Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit. Das Internetportal www.produktsicherheit.admin.ch bietet eine erste Orientierung über allgemeine Aspekte des neuen Gesetzes. Zudem werden weitere Informationen zu den spezialrechtlichen Sicherheitsvorschriften für Produkte sowie den für die Marktüberwachung zuständigen Stellen des Bundes angeboten. Diese sind jeweils in ihrem Produktbereich für den Vollzug des Produktesicherheitsgesetzes verantwortlich und nehmen in ihrem Bereich Meldungen über gefährliche Produkte entgegen.
(Quelle: Seco)
