Neue Steuerfreigrenze für Zinsen
Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz II ändert auch das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer. Das bisher geltende Sparheftprivileg fällt auf den 1. Januar 2010 weg. Bis anhin galt ein Freibetrag von Fr. 50 für «auf den Namen lautende Spar-, Einlage- oder Depositenhefte und Spareinlagen».
Neu sind die Zinsen aller Kundenguthaben von der Verrechnungssteuer ausgenommen, wenn der jährliche Zinsertrag nicht mehr als Fr. 200 beträgt. Diese Freigrenze gilt damit neu auch für Kontokorrentkonti, sofern die definitiven Soll- und Habenzinsen für das gesamte Kalenderjahr erst am Ende des Kalenderjahres berechnet werden. Erfolgt die Zinsabrechnung eines Kontos halbjährlich oder quartalsweise, entfällt diese Freigrenze.
Widerrufsrecht im Internet-Handel mit Deutschland gilt auch für Schweizer Unternehmen
Im Internet werden international Waren gehandelt, meistens ohne Kenntnis, welches Recht gilt. In der Schweiz unterstehen gemäss Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht die Verträge für private Einkäufe dem Recht des Staates, in dem der Kunde den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Bei Online-Verkäufen mit Deutschland ist dazu das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch zu beachten: wer in Deutschland Waren für Privatkunden anbietet, online oder durch andere Verkaufskanäle, untersteht dem deutschen und dem EU-Recht.
Das Widerrufsrecht bedeutet für den Käufer, dass er an seine Willenserklärung bezüglich des Vertrages nicht mehr gebunden ist, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache gegenüber dem Unternehmer zu erklären. Die Widerrufsfrist dauert zwei Wochen.
Täglicher Bargeldverkehr muss aufgezeichnet werden
Selbstständigerwerbende, die nach OR nicht dazu verpflichtet sind, Buch zu führen, müssen trotzdem ihr Einkommen und Vermögen aufzeichnen. Dazu gehört nach Verwaltungsgericht auch der tägliche Bargeldverkehr, der täglich festzuhalten und zu saldieren ist.
(Quelle: VerwGer SB.2008.82 vom 18.3.09)
Bei Rechtsmittelergreifung muss Postzustellung sichergestellt sein
Ergreift ein Steuerpflichtiger das Rechtsmittel, so muss er dafür besorgt sein, das jemand seine Post-Sendungen entgegen nimmt. Das Bundesgericht wies eine Klage ab, bei der ein Steuerpflichtiger während der zu erwartenden gerichtlichen Sendung im Ausland war und sich dann darauf berief, er habe die Sendung nicht entgegennehmen können.
Das Gericht wies darauf hin, dass von demjenigen, der ein Rechtsmittel ergreift, erwartet wird, dass er für die Zustellung der Gerichtssendungen jemanden beauftragt oder die Vollmacht für die Abholung bei der Post organisiert.
(Quelle: BGE 2C_12/2009 vom 27.8.2009)
Vorsteuervergütung in Deutschland mit weniger administrativem Aufwand
Schweizer Unternehmen, die in Deutschland Vorsteuern erstattet haben wollen und nicht für Mehrwertsteuerzwecke in Deutschland registriert sind bzw. registriert werden müssen (keine Umsätze in Deutschland), können sich die Vorsteuern mit einem sog. Vorsteuervergütungsantrag beim Bundeszentralamt für Steuern in Deutschland (Schwedt/Oder) erstatten lassen.
Dieser Vergütungsantrag dauerte bis anhin sehr viel Zeit, er wurde oftmals auch aus rein formalen Gründen abgelehnt. Meistens lag der Ablehnungsgrund in der Unterschrift des Antragstellers. Denn das Bundeszentralamt wies die Erstattung zurück, wenn keine «eigenhändige Unterschrift» der Firma vorlag.
SwissVAT hat nun ein Verfahren gegen das Bundeszentralamt beim europäischen Gerichtshof geführt und ein positives Urteil erwirkt: Der Vergütungsantrag muss nicht zwingend von dem Steuerpflichtigen selbst unterschrieben werden. Es genügt vielmehr die Unterschrift eines Bevollmächtigten.
Schweizer Unternehmen, deren Vergütungsantrag vom Bundeszentralamt für Steuern wegen der fehlenden «eigenhändigen Unterschrift», insbesondere durch die Unterschrift eines Mitarbeiters, zurückgewiesen wurde, sollten gegen den Bescheid Einspruch einlegen.
(Quelle: SwissVAT)
Geplante Beschränkung des Konkursprivilegs für Löhne
Zukünftig sollen Arbeitnehmerforderungen im Konkurs nur noch bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdiensts privilegiert sein. Damit will der Bundesrat exzessive Löhne nicht mehr mit einer Privilegierung schützen.
(Quelle: EJPD)
Dividendenwiderruf mit hohen Kosten
Das Bundesgericht urteilte vor einiger Zeit über den Widderruf einer Dividende. Dabei entschied es, dass der Widerruf der Dividende nach deren Fälligkeit aber vor Fälligkeit der Verrechnungssteuer nichts an der Bezahlung der Verrechnungssteuer ändert. Zusätzlich muss mit einem emissionsabgabepflichtigen Zuschuss des Aktionärs gerechnet werden.
(Quelle: BGE 2C_115/2007 vom 11.2.2008)
Bedingungen der straflosen Selbstanzeige
Das Bundesgesetz vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige trat am 1. Januar 2010 in Kraft.
Zeigt sich eine steuerpflichtige Person selbst und erstmalig wegen einer Steuerhinterziehung an, wird auf die Durchführung eines Strafverfahrens verzichtet, wenn:
- keine Steuerbehörde von diesem Sachverhalt Kenntnis hat;
- die steuerpflichtige Person vorbehaltlos mit der Steuerverwaltung zusammenarbeitet, um den Betrag der geschuldeten Steuer festzustellen, und
- die steuerpflichtige Person sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
Die steuerpflichtige Person, welche steuerbares Einkommen oder Vermögen anzeigt und dafür Straflosigkeit geltend macht, hat schriftlich zu bestätigen, dass sie die Anwendung dieser Bestimmungen erstmals verlangt.
(Quelle: Eidg. Finanzdepartement)
Kein Widerrufsrecht beim Internetvertrag in der Schweiz
Für Verträge, die von Schweizer Konsumenten mit Schweizer Unternehmen im Internet abgeschlossen werden besteht kein Widerrufsrecht, im Gegensatz zu Deutschland.
Gegner des Widerrufsrechts für Internetverträge vertreten die Ansicht, dass man beim Vertragsabschluss über Internet beliebig viel Zeit zur Überlegung hätte. In der Praxis ist das keineswegs immer der Fall, wenn die Webseite so irreführend angelegt ist, dass man durch Mausklicks Verträge abschliesst, ohne das zu bemerken.
Zu beachten ist, dass ein Vertrag nur durch übereinstimmende Willensäusserungen beider Parteien zustande kommt. Deshalb entsteht bei betrügerischen Webseiten zum Vorneherein kein Vertrag. Die Parteien haben also keine Verpflichtungen gegeneinander, es müssen auch keine betrügerisch erwirkten Abonnemente gekündigt werden.
