Aufteilung alter und neuer MWSt-Steuersatz bei periodischen Leistungen
Bei Umsätzen vor dem 1. Januar 2011, welche Leistungen beinhalten, die sowohl vor als auch nach diesem Datum erbracht werden, ist grundsätzlich eine Aufteilung der Leistungen zum alten und neuen Steuersatz mit dem Prinzip pro rata temporis vorzunehmen. Eine solche Aufteilung ist nicht notwendig, beziehungsweise der gesamte Umsatz wird zum alten Steuersatz abgerechnet, sofern alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Entgelt für die gesamte Leistung wird bis zum 31. Dezember 2010 in Rechnung gestellt beziehungsweise vereinnahmt;
- es handelt sich nicht um periodische, wiederkehrende Leistungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes wie beispielsweise Abonnemente für Zeitungen und Service- und Wartungsverträge für Lifte, Haushaltmaschinen, Computersysteme und ähnliches;
- der Leistungserbringer weiss im Zeitpunkt des Verkaufs der Leistung nicht, wann einzelne Bezüge von Leistungen durch den Leistungsempfänger erfolgen.
Beispiele
- Verkauf von Mehrfahrtenkarten ins Hallenbad bei denen der Kunde einzelne Eintritte sowohl vor, als auch ab dem 1. Januar 2011 beziehen kann;
- Verkauf von Autowaschkarten für die mehrmalige Benützung der Autowasch-Anlage;
- Verkauf von Antivirenprogrammen auf CD's (inkl. Updates) im Engros- und Detailhandel, wobei der Zeitpunkt der Updates allein vom Endkunden bei der Installation der Software und der Akzeptierung der Geschäftsbedingungen oder dem Herunterladen der nachfolgenden Updates bestimmt wird.
(Quelle: Eidg. Steuerverwaltung)
Erhöhung der Lohnabzüge per 2011 bei der ALV
Der Bundesrat erhöht die ALV-Beiträge per 1. Januar 2011 um 0.2 Prozentpunkte auf 2.2 Prozent.
Die Beitragserhöhung von 2.0 auf 2.2 Prozent wird auf allen versicherten Einkommen bis 126'000 Franken vorgenommen. Auf Einkommensanteilen zwischen 126'000 und 315'000 Franken wird darüber hinaus ein Solidaritätsprozent erhoben. Sämtliche Beiträge, auch das Solidaritätsprozent, werden je hälftig von der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite getragen. Durch die Erhöhung der ALV-Beiträge fliessen jährliche Mehreinnahmen von 620 Millionen Franken in die ALV. Damit wird die Schuldenlast von über 7 Milliarden Franken kontinuierlich abgebaut.
(Quelle: Seco)
Erhöhung Beiträge auf den Löhnen der Arbeitnehmenden
Der Beitrag an die EO wird um 0.2% auf 0.5% erhöht. Somit belaufen sich die Beiträge an die AHV/IV/EO neu auf 10.3%. Der Beitrag an die ALV (Arbeitslosenversicherung) wird per 1. Januar 2011 um 0.2 Lohnprozente auf 2.2% erhöht. Gleichzeitig wird ein Solidaritätsbeitrag von 1% für Lohnbestandteile zwischen dem maximalen versicherten Verdienst (126'000 Franken) und dem Zweieinhalbfachen davon (315'000 Franken) eingeführt. Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von 2'300 Franken (bisher 2'200 Franken) im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden – vorbehältlich einiger Ausnahmen – die Beiträge nur auf Verlangen der Versicherten erhoben.
Erhöhung Beiträge der Selbständigerwerbenden
Der Beitrag an die EO wird um 0.2% auf 0.5% erhöht. Somit belaufen sich die Beiträge an die AHV/IV/EO neu auf 9.7%. Die betragliche Höchstlimite der sinkenden Beitragsskala für Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmende ohne beitragspflichtige Arbeitgebende liegt neu bei 55'700 Franken (bisher 54'800 Franken). Die untere Einkommensgrenze steigt auf 9'300 Franken (bisher 9'200 Franken).
Anfechtung der Mietzins-Erhöhung nur gemeinsam
Ehepaare und andere Mietgenossen müssen eine Mietzins-Erhöhung gemeinsam anfechten. Laut Bundesgericht ist es den einzelnen Mietpartnern nicht gestattet, auf eigene Faust zu handeln. Laut den Richtern bilden die im gleichen Mietvertrag verbundenen Personen bei der Anfechtung einer Zinserhöhung eine «notwendige Streitgenossenschaft». Sie müssten damit beim Gang vor die Schlichtungsstelle und sowieso später vor Gericht gemeinsam handeln.
(Quelle: BGE 4A_104/2010 vom 8.6.2010)
Provisionslohn muss bei Krankheit und Ferien bezahlt werden
Häufig stellt sich in Arbeitsverhältnissen mit Provisionslohn die Frage, ob und in welcher Höhe Provisionen während der Abwesenheiten des Mitarbeitenden wegen Krankheit oder Ferien weiter zu bezahlen sind. Solange der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung nach Gesetz oder Vertrag verpflichtet ist, gilt dies auch für Provisionen. Diese sind dabei auf durchschnittlichen Geschäftswerten und unter Berücksichtigung saisonaler Schwankungen zu berechnen. Zudem sind Mehrumsätze bzw. -gewinne, die sich aufgrund einer Verlagerung der Tätigkeit des Mitarbeitenden infolge seiner Abwesenheiten in die Zeit davor und danach ergeben, auszugleichen.
Wechsel der Abrechnungsart Mehrwertsteuer kann sich lohnen
Per 1.1.2011 erlaubt die Steuerverwaltung allen Pflichtigen, ihre Abrechnungsart zu wechseln, unabhängig wie lange diese schon besteht. Nachdem die Steuerverwaltung die Saldosteuersätze per 1.1.2010 reduziert hat, ist diese Methode deutlich interessanter geworden. Es lohnt sich deshalb, einen solchen Wechsel zu prüfen.
Bedingungen für einen Wechsel: Ein Wechsel zum Saldosteuersatz ist nur für KMU-Unternehmen bis zu einer bestimmten Umsatzlimite möglich. Die Umsatzgrenze ist abhängig vom jeweiligen Saldosteuersatz.
Folgen eines Wechsel zum Saldosteuersatz: Im Rahmen eines Wechsels von der effektiven zur Saldosteuersatzmethode sind keine Korrekturen auf Warenlager, Debitoren oder Investitionen vorzunehmen. Dies lässt einen entsprechenden Planungsspielraum offen. So ist es empfehlenswert, vor dem Wechsel Investitionen vorzuziehen oder Warenlager aufzustocken.
Wo sinnvoll, kann die Fakturierung hinausgeschoben werden. Deshalb sollte ein Wechsel rechtzeitig geprüft werden. Die Abrechnungsart Saldosteuersatz muss während mindestens drei Jahren beibehalten werden. Erst dann kann wieder zur effektiven Methode gewechselt werden.
Vorteile Saldosteuersatz:
- Einfachere Buchführung, da keine Erfassung der Vorsteuern
- Einfachere und halbjährliche Abrechnung
- Die Wahrscheinlichkeit einer MWST-Revision ist deutlich geringer.
Ein Wechsel der Abrechnungsart muss wohl überlegt sein und die Unternehmensentwicklung für die nächsten drei Jahre relativ zuverlässig beurteilt werden können. Branchen- und unternehmensspezifische Besonderheiten müssen bei einer individuellen Beratung besprochen werden.
Vorsicht bei geschenkten USB-Sticks
USB-Sticks werden immer beliebter, haben steigende Speicherkapazitäten und wechseln auch immer häufiger ihre Besitzer. Dabei ist Vorsicht geboten, denn mit den kleinen, praktischen USB-Sticks wurde schon mancher Computer mit Viren verseucht. In einigen Fällen wurden Hilfsprogramme auf als Werbegeschenk getarnte USB-Datenspeicher vorinstalliert. Die teuerste Firewall ist nutzlos, wenn eine Schadsoftware auf einem USB-Stick ins Netzwerk gelangt.
Wer sich vor unerwünschten Eindringlingen schützen will, formatiert gekaufte und geschenkte USB-Sticks vor der ersten Anwendung. Das Laufwerk, in welchem sich der Datenträger befindet, wird markiert, bevor es zum ersten Mal angewählt wird. USB-Sticks mit Daten Dritter sollten stets zuerst mit dem Virenprogramm geprüft werden, bevor man die Dateien öffnet.
Was verjährt wann?
Immer zu Jahresende stellt sich die Frage nach der Verjährung und dem korrekten Aufbewahren von Geschäftsdokumenten. Gemäss Obligationenrecht verjähren nach Ablauf von 10 Jahren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt hat.
Die wichtigsten Abweichungen von der 10-Jahresregel sind:
Nach 1 Jahr verjähren:
- Schadenersatz aus unerlaubter Handlung
- Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung
- Mängel bei Kauf und Reparatur
- Bussen im Strassenverkehr
Nach 2 Jahren verjähren:
- Schadenersatzanspruch aus Verkehrsunfall
- Ansprüche aus Versicherungsverträgen
Nach 5 Jahren verjähren:
- Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie andere periodische Leistungen
- Mängel bei Immobilienkauf
- Lebensmittellieferungen sowie Hotel- und Restaurantschulden
- Handwerksarbeiten
- Honorarforderungen von Ärzten, Anwälten und Notaren
- Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis (Lohn, Ferien, Überzeit, etc.)
- Unterhaltsbeiträge/Alimente
Nach 10 Jahren verjähren:
- Grundsätzlich alle übrigen Forderungen
- Honorarforderungen von Architekten
- Rückgabe von Darlehen
Welche Dokumente wie lange archivieren?
Im Handelsregister angemeldete Unternehmen sind verpflichtet, die Bücher ordnungsgemäss aufzubewahren. Geschäftsbücher, Buchungsbelege, Quittungen und Geschäftskorrespondenz müssen während zehn Jahren aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungspflicht beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahrs, in dem die Unterlagen entstanden sind.
Liegenschaftenbesitzer sollten zumindest die Belege der wertvermehrenden Investitionen 20 Jahre aufbewahren. Im Idealfall sind alle mit der Liegenschaft zusammenhängenden Belege sorgfältig und wieder auffindbar abzulegen. Wichtige Verträge und Urkunden sind immer im Original aufzubewahren. Hier könnte das Original bei einer Bank deponiert und eine Kopie zuhause in Papierform oder als .pdf-Datei elektronisch aufbewahrt sein.
Nur die Betriebsrechnung und die Bilanz sind schriftlich und unterzeichnet im Original aufzubewahren. Die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz können auch in elektronischer Form oder auf vergleichbare Weise aufbewahrt werden. Ein Gericht oder eine Behörde kann die Herausgabe der Geschäftsunterlagen in jeder Form verlangen, das heisst in Papierform oder auf elektronischen Datenträgern samt dem Hilfsmittel, mit dem sie lesbar gemacht werden können. Jeder Buchführungspflichtige muss also prüfen, welche Informationen wie zu archivieren sind.
Unverschuldete Minusstunden sind nicht nachzuholen
Teilzeitangestellte, die wegen mangelnder Arbeit vom Vorgesetzten nach Hause geschickt werden, brauchen die Minusstunden nicht an einem anderen Tag nachzuholen. Ein Teilzeitmitarbeiter mit einem Pensum an einem fixen Tag hat einen Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Arbeitspensum und den darauf entfallenden Lohn. Die Kompensation von Minusstunden kann der Arbeitgeber nur verlangen, wenn die Minusstunden vom Mitarbeiter verursacht werden.
Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) neu ab 1.1.2011
Am 1. Januar 2011 tritt die UID in Kraft. Dabei wird jedem Unternehmen in der Schweiz eine einheitliche Identifikationsnummer zugeteilt. Die neue UID-Nummer wird die alte 6-stellige MWSt-Nummer ersetzen. Die Nummer wird vom Bundesamt für Statistik allen Mehrwertsteuerpflichtigen im Verlaufe des 1. Semesters 2011 bekannt gegeben. Bisher nicht mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen werden ebenfalls im Verlaufe des ersten Halbjahres 2011 vom Bundesamt für Statistik über ihre UID informiert.
Die alte MWSt-Nummer kann bis Ende 2013 weiterhin verwendet werden.
(Quelle: eidg. Finanzdepartement)
Mindestlohn für Hausangestellte
Der Bundesrat hat am 20. Oktober 2010 die Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) verabschiedet. Damit legt er einen Mindestlohn für die Branche fest. Der NAV Hauswirtschaft wird am 1. Januar 2011 in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 2013 in der ganzen Schweiz mit Ausnahme von Genf gelten.
Der NAV enthält drei verschiedene Mindestlohnansätze, welche nach der Qualifikation der Arbeitnehmenden abgestuft sind. Für ungelernte Angestellte ohne Berufserfahrung beträgt der Brutto-Mindestlohn Fr. 18.20 in der Stunde. Für ungelernte Angestellte, die über vier Jahre Berufserfahrung in der Hauswirtschaft verfügen, wurde der Brutto-Lohn auf Fr. 20.00 pro Stunde festgesetzt. Gelernte Hausangestellte mit einer dreijährigen beruflichen Grundbildung und einem Eidg. Fähigkeitszeugnis erzielen einen minimalen Stundenlohn von Fr. 22.00 und gelernte Hausangestellte mit einer zweijährigen Berufsbildung mit einem Berufsattest Fr. 20.00 in der Stunde. Der NAV gilt nur bei Arbeitsverhältnissen mit einem Mindestbeschäftigungsgrad von durchschnittlich fünf Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber.
(Quelle: Pressemitteilung des EVD vom 20.10.2010)
Ältere Arbeitnehmende mit besseren Bedingungen in der Vorsorge
Der Bundesrat hat die Massnahmen zugunsten von älteren Arbeitnehmenden in der beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. Die Massnahmen für ältere Arbeitnehmer sollen die den Verbleib der älteren Mitarbeitenden im Arbeitsmarkt begünstigen.
Die Vorsorgeeinrichtungen können älteren Versicherten ab 2011 folgende Neuerungen anbieten:
- Versicherte, die ihr Arbeitspensum ab dem 58. Altersjahr bei einer Lohnkürzung um höchsten um die Hälfte reduzieren, können ihren bisherigen versicherten Verdienst weiterführen.
- Versicherte, die auch nach dem ordentlichen Rentenalter erwerbstätig bleiben möchten, können bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weiter Beiträge an ihre Vorsorgeeinrichtung einbezahlen.
(Quelle: Eidg. Dept. des Innern)
