Keine Feiertagsentschädigung für Mitarbeitende im Stundenlohn
Mitarbeitende haben im Stundenlohn keinen Anspruch auf eine Entschädigung der Feiertage, sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt ist.
Das Bundesgericht hat mit diesem Entscheid darauf hingewiesen, dass kein Entschädigungsanspruch für kantonale Feiertage bestehe. Gemäss Richter ist im Bundesrecht nur der 1. August als Feiertag definiert und muss für Mitarbeitende im Stundenlohn auch nur dann entschädigt werden, wenn er auf einen Werktag fällt.
Laut Bundesgericht räumt das Arbeitsgesetz den Kantonen zwar das Recht ein, zusätzliche acht Feiertage dem Sonntag gleichzustellen. Ein Entschädigungsanspruch bestehe für diese Tage von Gesetzes wegen aber nicht. Vielmehr sei die Frage in Gesamtarbeitsverträgen oder im Vertrag des einzelnen Angestellten zu regeln.
(Quelle: BGE 4A_54/2010 vom 4.5.10)
Sponsoringleistungen sind zu versteuern
Gemäss MWSt-Gesetz sind Sponsoringleistungen, die in Form von Naturalien geleistet werden, zu versteuern. Dabei muss jede Vertragspartei ihre Leistungen zu jenem Wert versteuern, wie sie sie einem Dritten verrechnen würde.
Zum Beispiel hätte ein Sportgeschäft, das einer Fussball-Mannschaft Fr. 10'000.- für Bekleidung als Sponsoringbeitrag überlässt, der Fussball-Mannschaft eine Rechnung dafür zu schreiben. Im Gegenzug muss die Fussball-Mannschaft dem Sportgeschäft eine Rechnung für Werbeleistung in der Höhe von Fr. 10'000.- schicken.
Erhält der Sponsoringgeber keine Gegenleistung in Form von Werbung für seine Naturalspende, so muss der Spender seinen Vorsteuerabzug korrigieren. Übersteigt die Naturalleistung Fr. 500.- pro Jahr und Empfänger, so muss das Produkt als Eigenverbrauch versteuert werden.
Worum geht es eigentlich beim Kapitaleinlageprinzip?
Die Unternehmenssteuerreform II des Bundes, die im Rahmen der Volksabstimmung 2008 angenommen wurde, ist ab Anfang 2009 schrittweise in Kraft getreten. Die Einführung des sog. Kapitaleinlageprinzips erfolgt am 1. Januar 2011.
Dabei können Aktionäre durch sie geleistete Kapitaleinlagen – zusätzlich zum einbezahlten Aktienkapital – neu steuerfrei an sich selber zurückführen. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von Beteiligten nach dem 31. Dezember 1996 geleistet wurden, gleich behandelt wird wie die Rückzahlung von Aktienkapital. Das heisst, dass ab 1. Januar 2011 Ausschüttungen aus Kapitaleinlagereserven verrechnungssteuer- und einkommenssteuerfrei an die Aktionäre zurückgeführt werden können. Ab diesem Zeitpunkt muss somit bei jeder Ausschüttung bestimmt werden, ob sie steuerbar aus Gewinnreserven oder steuerfrei aus Kapitalreserven stammt.
Die Beweislast für die steuerfreie Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen liegt bei den Aktionären als Leistungsempfänger. Dabei sind sie auf die Dokumentation der leistenden Gesellschaft angewiesen. Die verrechnungssteuerlichen Vorschriften verlangen, dass die Reserven aus Kapitaleinlagen in der Handelsbilanz auf einem separaten Konto ausgewiesen werden müssen.
Da das Kapitaleinlageprinzip alle Kapitaleinlagen umfasst, die nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, müssen diese ‹alten Einlagen› durch die betroffenen Gesellschaften nachträglich erhoben werden. Der Entwurf des Kreisschreibens sieht vor, dass Reserven aus Kapitaleinlagen, welche durch Einlagen in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis und mit Geschäftsjahr 2010 bzw. 2009/2010 geäufnet wurden, bis spätestens am 30. Juni 2011 der ESTV gemeldet werden können. Die gemeldeten Reserven aus Kapitaleinlagen werden durch die Steuerbehörde geprüft. Sie teilt dann den Bestand an Reserven aus Kapitaleinlagen der einreichenden Gesellschaft mit. Im Streitfall kann eine anfechtbare Verfügung beantragt werden und gestützt auf diese steht der Rechtsmittelweg offen. Es ist anzunehmen, dass eine verspätete oder Nicht-Meldung zu einer Verwirkung der Qualifikation als Reserve aus Kapitaleinlage führen wird.
Im Einzelfall dürfte es schwierig sein, die ‹Geschichte› einer Kapitaleinlage einer Gesellschaft auf eine so lange Zeit zurück vollständig nachzuzeichnen. Jede Bewegung, die das Eigenkapital der Gesellschaft in Vergangenheit berührt haben könnte, z.B. im Rahmen von Umstrukturierungen und Sanierungen, ist aufzuzeichnen und steuerlich so zu qualifizieren, ob sie zu einer Veränderung des Reservetopfs der Kapitaleinlage geführt hat.
Ob eine Reserve als solche aus Kapitaleinlage oder als übrige Reserve qualifiziert wird, macht grosse Unterschiede auf die Einkommens- und Verrechnungssteuer aus. Deshalb ist AGs, GmbHs und Genossenschaften zu empfehlen, eine Bestandesaufnahme des Kapitals vor dem 30. Juni 2011 vorzunehmen und der Steuerverwaltung zu melden. Der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung können nicht untätig sein und müssen sich aus Haftungsgründen und aus Schutz vor künftigen Steuerschaden mit dem Kapitaleinlageprinzip auseinandersetzen.
Privatanteile mehrwertsteuerlich neu geregelt
Mit dem neuen Mehrwertsteuergesetz hat sich auch die Besteuerung von Leistungen an das eigene Personal geändert. In einem Entwurf der MWSt-Info definiert die Steuerverwaltung neu folgende Tatbestände:
- die Sonderregelung für Luxusfahrzeuge wurde aufgehoben.
- die steuerbare Abgeltung einer Standgebühr für Verpflegungsautomaten wurde ebenfalls aufgehoben. Neu unterliegen die Umsätze von Verpflegungsautomaten dem Satz von 2.4%.
- die Besteuerung für Personalvergünstigungen wird neu hauptsächlich über den Lohnausweis geregelt. Das heisst, dass jene Vergünstigen an die Mitarbeitenden, die branchenüblich sind, nicht mehr auf dem Lohnausweis aufgeführt werden müssen und deshalb auch bei der MWSt. nicht mehr zu Aufrechnungen führen.
- Vergünstigungen an das eigene Personal galten bisher als Eigenverbrauch im Sinne einer Vorsteuerkorrektur. Neu gelten Sie als Umsatz. Das bedeutet aber auch, dass Unternehmen, die mittels Saldo- und Pauschalsteuersatz abrechnen, die Personalvergünstigungen neu versteuern müssen.
(Quelle: Eidg. Steuerverwaltung, MWSt-Info 08, Entwurf)
Einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses formfrei möglich
Trennen sich Arbeitgeber und Mitarbeitender einvernehmlich, so kann das formfrei geschehen. Es ist aber nicht möglich, den zwingenden gesetzlichen Kündigungsschutz zu umgehen. Verzichtet eine Partei auf Ansprüche aus dem zwingenden Recht, so ist ein Aufhebungsvertrag nötig, bei dem beide Parteien Konzessionen machen.
(Quelle: BGE 4A_103/2010 vom 16.3.2010)
Ferienhäuser von Einzelunternehmern nicht mehr steuerbar
Bis anhin galten Ferienhäuser von Einzelunternehmen als Teil des Unternehmens. Die Folge davon war, dass Mieteinnahmen aus den Ferienhäusern als Hotelleistungen eingestuft wurden und der Mehrwertsteuer unterlagen. Neu ist das nur noch zulässig, wenn das Ferienhaus auch für die direkten Steuern als Geschäftsvermögen gilt.
(Quelle: Eidg. Steuerverwaltung, MWSt-Info 08, Entwurf)
Schriftliche Regelung bei der zweiten Säule für Konkubinatspartner nötig
Viele Pensionskassen verlangen, dass die Begünstigung von Konkubinatspartnern schriftlich geregelt sein muss. Diese Anforderung muss gemäss Bundesgericht unbedingt erfüllt sein, wenn Geld zugunsten eines Konkubinatspartners ausbezahlt werden soll. Eine Frau klagte vor Bundesgericht, weil die Pensionskasse ihr nichts auszahlen wollte. Die Pensionskasse argumentierte, dass ihr die schriftliche Begünstigung zu Gunsten der Frau fehlte. Das Bundesgericht gab der Pensionskasse Recht und wies darauf hin, dass eben bei Konkubinaten die freie Willensbildung der Partner auch bei der zweiten Säule gelte und deshalb Schriftlichkeit verlange.
(Quelle: BGE 9C_3/2010 vom 31.3.2010)
Mehrwertsteuer für Konsumenten im Preis inbegriffen
Wird die Mehrwertsteuer in einem Vertrag nicht speziell erwähnt, gilt sie für Konsumenten als im Preis inbegriffen.
Nicht so unter Geschäftsleuten. Dort kommt es darauf an, was branchenüblich ist. Teilweise sind Nettopreise üblich, zu denen noch die Mehrwertsteuer hinzukommt.
Steuerumgehung bei Kapitalbezug von Alterskapital
2006 wurde das BVG revidiert und der Aspekt der steuerlichen Abzugsfähigkeit neu geregelt. Gemäss BVG dürfen Einkäufe innerhalb der nächsten drei Jahre nicht als Kapital zurückgezogen werden, die sog. Bezugssperre. Umstritten bei dieser Bestimmung ist, ob die Bezugssperre nur für das als Einkauf eingelegte Kapital gilt oder auch das Kapital betrifft, das vor dem Einkauf schon vorhanden war.
Das Thurgauer Verwaltungsgericht hat nun ein erstes Urteil in dieser Frage gefällt. Es beurteilte den Fall eines Pflichtigen, der innerhalb von drei Jahren gestaffelte Einkäufe von Fr. 80'000 tätigte. Im Jahr nach dem letzten Einkauf bezog er Kapital von Fr. 430'000. Das restliche Alterskapital von Fr. 80'000 zuzüglich Fr. 3'000 Zinsen liess er sich als Rente auszahlen.
Das Verwaltungsgericht Thurgau entschied, dass dieses Vorgehen eine Steuerumgehung ist. Es verbot, die getätigten Einkäufe als Abzug zuzulassen. Ob der Entscheid an das Bundesgericht weitergezogen wird ist nicht bekannt.
(Quelle: Thurgauer Verwaltungsgericht, Entscheid vom 12.8.2009)
