Ist das Arbeitszimmer in der Wohnung steuerlich abziehbar?

 

Wer sein Arbeitszimmer im der Wohnung oder im eigenen Haus von den Steuern als «übriger Berufsaufwand» geltend machen will, muss auf das Arbeitszimmer zwingend angewiesen sein und es auch regelmässig für seine beruflichen Aufgaben nutzen.

 

Selbständig Erwerbende, die sonst kein Büro haben, haben den Nachweis schnell erbracht. Anders bei Angestellten, die ihr Arbeitszimmer steuerlich in Abzug bringen wollen: sie müssen dafür eine genaue Begründung liefern. So wird anerkannt, dass ein Aussendienstmitarbeiter seine Abrechnungen nur zu Hause erledigen kann. Oder dass Abend- und Wochenendarbeit zwar häufig erforderlich, der Pendelweg ins Büro aber viel zu weit ist.

 

Wer sein Arbeitszimmer geltend machen will, darf die Berufspauschale nicht mehr beanspruchen. Dafür darf er aber auch alle übrigen Berufauslagen wie z.B. Computer, Fachzeitschriften, Telefonate usw. vom Einkommen in Abzug bringen.

 

Beim Bund und in den meisten Kantonen berechnet sich der Abzug nach der Formel Mietkosten, bzw. Eigenmietwert geteilt durch Anzahl Zimmer plus zwei. Meist darf auch ein gleicher Abzug für Nebenkosten wie Heizung, Reinigung und Beleuchtung vorgenommen werden. In der kantonalen Wegleitung steht, welche Formel gilt.

 

 

 

 

Zinslose Darlehen vom Arbeitgeber gelten als gehaltsähnliche Nebenleistungen

 

Gewährt ein Arbeitgeber einem Mitarbeitenden ein zinsloses Darlehen, so muss der Mitarbeitende den «geschenkten» Zins als Einkommen versteuern. Die Steuerbehörden gehen nämlich davon aus, dass das Darlehen nur gewährt wurde, weil der Mitarbeitende dem Unternehmen angehört. Einem Dritten hätte das Unternehmen bestimmt kein zinsloses Darlehen gewährt.

 

Dabei rechnen die Behörden 5% des Darlehens dem Einkommen auf, solange das Darlehen besteht. Das Darlehen selber kann als Schuld in der Steuerrechnung vom Vermögen abgezogen werden.

 

Erlässt der Arbeitgeber dem Mitarbeitendem das Darlehen ganz oder teilweise, so muss auch dieses Geld als Einkommen versteuert werden. Anders verhält sich die Sache, wenn die Bank einer Privatperson einen Kredit erlässt. Dann handelt es sich um einen Kapitalgewinn. Und der ist bei Privaten steuerfrei.

 

 

 

 

Steuerhinterziehung bei tieferer Restwertübernahme bei Fahrzeugleasing

 

Viele Autoverkäufer versuchen ihren Kunden, die eine Einzelfirma haben, bei Leasingverträgen eine tiefere Restwertübernahme als den effektiven Wert schmackhaft zu machen. Dabei wird ein Auto über das Unternehmen geleast und nach Ablauf der Leasingdauer wird der Wagen zu einem symbolischen Wert von z.B. Fr. 2'000.- statt Fr. 30'000.- übernommen.

 

Aus der Sicht der Steuerbehörden handelt es sich dabei um Steuerhinterziehung, denn die Differenz von Fr. 28'000.- müsste zuerst dem Unternehmen als Gewinn angerechnet werden und dem Unternehmer danach als Einkommen. Falls die Steuerbehörde dahinter kommt, muss nicht nur Nach- sondern auch Strafsteuern entrichtet werden. Die Mehrwertsteuerbehörden verlangen ihrerseits noch 7,6 Prozent Nachsteuer plus Strafsteuern. Und schliesslich belastet die AHV den «Handel» noch mit den Sozialabgaben. Insgesamt kann der «Handel» also ein Mehrfaches der vermeintlichen Steuerersparnis kosten.

 

 

 

 

Radio- und TV-Gebühren auch beim Vermieten von Ferienwohnungen

 

Wer seine Ferienwohnung vermietet, muss der Billag für die Dauer der Fremdnutzung zusätzlich Radio- und TV-Gebühren für den kommerziellen Empfang entrichten. Der private Empfang umfasst laut Gericht nur Mitbewohner und Gäste. Zahlende Dritte wie Mieter, und sei es selbst der zahlende Sohn, gelten nicht als Gäste des Gebührenzahlers. Denn wer eine Ferienwohnung gegen Entgelt miete, sei kein Gast mehr und deshalb sei der Empfang von Programmen auch nicht mehr privat.

(Quelle: BGE-Urteil 2C_320/2009 vom 3.2.2010)

 

 

 

 

Vormerkung des Geschäftsmietvertrags im Grundbuch

 

Immobilien werden immer mehr zur Handelsware. Dadurch können für Geschäftsmieter schwierige Situationen entstehen, wenn der Eigentümer wechselt. Mietverträge müssen dann neu verhandelt werden und stillschweigende Abkommen sind plötzlich in Frage gestellt.

 

Mit einem vorgemerkten Mietvertrag im Grundbuch kann ein Geschäftsmieter sicherstellen, dass sein langjähriger Mietvertrag auch von einem späteren Käufer akzeptiert werden muss. Denn mit einer Vormerkung kann der neue Eigentümer das Mietverhältnis nicht vor Ablauf der vertraglichen Laufzeit ausserordentlich kündigen, auch nicht im Fall eines dringenden Eigenbedarfs.

 

Darüber hinaus schützt die Vormerkung den Mieter vor Verlusten bei Investitionen. Denn oft werden in Geschäftsliegenschaften aufwändige Investitionen getätigt, die durch eine frühe Kündigung nicht genügend abgeschrieben werden können.

 

Untermieter können in einigen Kantonen ebenfalls den Mietvertrag im Grundbuch vormerken.

 

Für die Vormerkung benötigt das Grundbuchamt ein vom Eigentümer unterschriebenes Anmeldeformular. Die Unterschrift des Eigentümers ist zeitgleich mit dem Abschluss des Mietvertrages einzuholen. Sonst riskiert der Geschäftsmieter, die Zustimmung des Eigentümers später auf mühsamen gerichtlichen Weg einfordern zu müssen.

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