Löschung aus dem MWSt-Register wegen Umsatzgrenze
Steuerpflichtige Unternehmen, die Ende Jahr die nach dem neuen Gesetz nötige Umsatzgrenze von 100’000 Franken nicht erreichen, können von der Steuerpflicht befreit und aus dem MWSt-Register gelöscht werden.
Falls ein Unternehmen das wünscht, muss es die Eidg. Steuerverwaltung bis zum 31. Januar 2010 schriftlich informieren.
Erfolgt keine Meldung, geht die Steuerverwaltung davon aus, dass das Unternehmen auf die Befreiung verzichtet. Dies gilt auch für jetzt steuerpflichtige Sportvereine, gemeinnützige Organisationen und Kulturvereine, welche die Umsatzgrenze von 150’000 Franken nicht überschreiten.
MWSt-Änderungen in der EU ab 2010
Ab 1. Januar 2010 gelten für in der EU ansässige Unternehmen neue Regeln zum Vorsteuervergütungsverfahren, auch Mehrwertsteuererstattung genannt. Die neuen Bestimmungen sollen das Verfahren wesentlich vereinfachen.
Auch auf den 1. Januar 2010 tritt eine neue Regelung zur Mehrwertsteuererhebung im Zusammenhang mit dem Ort der Erbringung von Dienstleistungen in Kraft.
Beim neuen Vorsteuervergütungsverfahren sind folgende Massnahmen vorgesehen:
- Umstellung vom Papier- auf ein elektronisches Verfahren
- Anhebung der Mindestbeträge für Jahresanträge € 25 auf € 50: bei einem Antrag für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten muss die Antragssumme mindestens € 400 betragen
- Pflicht zur Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen in Kopie ab € 1’000 (auf elektronischem Weg mit Vergütungsantrag)
- Antragsfrist: jeweils spätestens 30. September (bisher 30. Juni) des Folgejahres
- Gewährung eines Zinsanspruchs der Unternehmen gegenüber EU-Mitgliedstaaten, welche die Erstattungen verspätet vornehmen
Im Zusammenhang mit der mehrwertsteuerlichen Regelung über den Ort der Erbringung von Dienstleistungen wurde Folgendes festgelegt:
- Ort der Besteuerung bei der Erbringung von Dienstleistungen an ein anderes Unternehmen 4 Land, in welchem der Kunde ansässig ist (bisher: Land, in welchem der Dienstleistungserbringer ansässig ist)
- Ort der Besteuerung bei der Erbringung von Dienstleistungen an private Verbraucher 4 weiterhin das Land, in welchem der Dienstleistungserbringer ansässig ist.
(Quelle: OSEC)
Dumont-Praxis per 1.1.2010 abgeschafft
Die Dumont-Praxis verhinderte bisher, dass Instandstellungskosten für Liegenschaften, die im Unterhalt vernachlässigt wurden, in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb von den Steuern abgezogen werden können. Diese Ungleichbehandlung wurde im letzten Oktober abgeschafft. Somit können die Liegenschaftsunterhaltskosten, welche nach dem Kauf einer im Unterhalt vernachlässigten Liegenschaft vorgenommen wurden, steuerlich geltend gemacht werden.
Bei der direkten Bundessteuer tritt die neue Regelung am 1.1.2010 in Kraft, in einigen Kantonen wurde der Abzug bereits 2009 zulassen.
Die steuerpflichtige Person, die Privatliegenschaften und Stockwerkeigentum an Grundstücken besitzt, kann die notwendigen Liegenschaftskosten in Abzug bringen. Anstelle der tatsächlichen Kosten kann sie auch den Pauschalabzug geltend machen. Dieser beträgt 20% des Mietertrages (inkl. Eigenmietwert) falls die Liegenschaft am Ende der Steuerperiode über 10 Jahre und 10% wenn sie weniger als 10 Jahre alt ist.
Bei der Wahl des tatsächlichen Kostenabzuges können zudem Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz Rechnung tragen sowie die Kosten für die Restaurationsarbeiten an unbeweglichen Kulturgütern abgezogen werden. Andere Investitionen, welche wertvermehrenden Charakter haben, können nicht geltend gemacht werden.
Für folgende Liegenschaften kann der Pauschalabzug nicht angewendet werden:
- Liegenschaften, die Bestandteil des Geschäftsvermögens sind
- Liegenschaften, die von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt werden
- Liegenschaften, für welche die steuerpflichtige Person einen Baurechtszins erhält
- Nicht überbaute Liegenschaften wie z.B. Lager-, Parkplätze usw.
Fazit: Durch die Wahlmöglichkeit ist es sinnvoll, den Zeitpunkt grösserer Unterhaltsarbeiten an den Liegenschaften auch in Bezug auf die steuerliche Abzugsfähigkeit optimal zu planen.
